Ameisenschutzwarte LV Bayern e.V.

Naabweg 1, 92507 Nabburg

Rechtsgrundlagen für den Ameisenschutz

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Rechtsgrundlagen für den Ameisenschutz

 

Seit Jahrzehnten befinden sich die Waldameisenbestände in starkem Rückgang; ihre Existenz ist somit zunehmend bedroht. In unseren Wäldern gibt es nur noch Restbestände der ehemals

sehr zahlreichen Vorkommen. Es ist dringend erforderlich diese Restbestände zu erhalten und vor allem bei Eingriffen in ihre Lebensräume die betroffenen Völker umzusiedeln.

 

Der Schutz der Waldameisen ist in folgenden Gesetzen und Verordnungen verankert :

 

Alle Ameisen genießen als wild lebende Tierarten einen so genannten Mindestschutz. Dieser allgemeine Schutz ist in § 41 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 25. März 2002 (BGBl. III / FNA 791 - 8) geregelt.


"§ 41 Allgemeiner Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen.

(1) Die Länder erlassen Vorschriften über den Schutz der wild lebenden Tiere und Pflanzen. Dabei ist insbesondere zu regeln,

  1. Tiere nicht mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten,
  2. Pflanzen nicht ohne vernünftigen Grund von ihrem Standort zu entnehmen oder zu nutzen oder ihre Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige Weise zu verwüsten,
  3. Lebensstätten nicht ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu zerstören,

soweit sich aus § 42 Abs. 1 kein strengerer Schutz ergibt.

(2) Die Länder treffen unter Beachtung des Artikels 22 der Richtlinie 92/43/EWG und des Artikels 11 der Richtlinie 79/409 EWG sowie des Artikels 8 Buchstabe h des Übereinkommens über die biologische Vielfalt vom 5. Juni 1992 (BGBl. 1993 II S.1471) geeignete Maßnahmen, um die Gefahren einer Verfälschung der Tier- und Pflanzenwelt der Mitgliedstaaten durch Ansiedlung und Ausbreitung von Tieren und Pflanzen gebietsfremder Arten abzuwehren. Sie erlassen insbesondere Vorschriften über die Genehmigung des Ansiedelns

  1. von Tieren und
  2. von Pflanzen gebietsfremder Arten

in der freien Natur. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Gefahr einer Verfälschung der Tier- und Pflanzenwelt der Mitgliedstaaten oder eine Gefährdung des Bestands oder der Verbreitung wild lebender Tier- oder Pflanzenarten der Mitgliedstaaten oder von Populationen solcher Arten nicht auszuschließen ist. Von dem Erfordernis einer Genehmigung sind auszunehmen

  1. der Anbau von Pflanzen in der Land- und Forstwirtschaft,
  2. das Einsetzen von Tieren
    1. nicht gebietsfremder Arten,
    2. gebietsfremder Arten, sofern das Einsetzen einer pflanzenschutzrechtlichen Genehmigung bedarf, bei der die Belange des Artenschutzes berücksichtigt sind,
  3. zum Zweck des biologischen Pflanzenschutzes.

(3) Die Länder können weitere Vorschriften erlassen; sie können insbesondere die Voraussetzungen bestimmen, unter denen die Entnahme von Tieren oder Pflanzen wild lebender nicht besonders geschützter Arten aus der Natur zulässig ist."

 

Die Hügel bauenden Waldameisen zählen mit Ausnahme der Blutroten Raubameise (Formica (Raptiformica) sanguinea) nach der Verordnung zur Neufassung der Bundesartenschutzverordnung und zur Anpassung weiterer Rechtsvorschriften vom 16. Februar 2005 (BGBl. Jg.2005 Teil I Nr.11 S. 258 - 317) zu den besonders geschützten Tierarten.

 

"Verordnung zur Neufassung der Bundesartenschutzverordnung
und zur Anpassung weiterer Rechtsvorschriften


vom 16. Februar 2005

S. 258

Artikel 1
Verordnung zum Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten
(Bundesartenschutzverordnung - BArtSchV)

Abschnitt 1
Unterschutzstellung, Ausnahmen und Verbote

§ 1
Besonders geschützte und streng geschützte Tier- und Pflanzenarten
Die in Anlage 1 Spalte 2 mit einem Kreuz (+) bezeichneten Tier- und Pflanzenarten werden unter besonderen Schutz gestellt. Die in Anlage 1 Spalte 3 mit einem Kreuz (+) bezeichneten Tier- und Pflanzenarten werden unter strengen Schutz gestellt.

S. 263

 

Artikel 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bundesartenschutzverordnung vom 14. Oktober 1999 (BGBl. I S. 1955, 2073), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 8 des Gesetzes vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193) außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.

Bonn, den 16. Februar 2005

Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Jürgen Trittin

Die Bundesministerin
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Renate Künast

 

 

 

S. 264

Anlage 1
(zu § 1)

Schutzstatus wild lebender Tier- und Pflanzenarten
Erläuterungen zur Anlage 1

 

  1. Die in Anlage 1 aufgeführten Arten werden bezeichnet
    1. mit dem Namen der Art oder
    2. als Gesamtheit der einem höheren Taxon (Ordnungsstufe des Tier- bzw. Pflanzenreiches)
      oder einem bestimmten Teil derselben angehörenden Arten.
  2. Die Abkürzung "spp." wird zur Bezeichnung aller Arten eines höheren Taxons verwendet.
  3. Sonstige Bezugnahmen auf höhere Taxa als Arten dienen nur der Information oder Klassifikation.
  4. ….

S. 273/274

 

 

Wissenschaftliche Bezeichnung

Deutscher Name

Besonders geschützte
Arten zu § 1 Satz 1

Streng geschützte
Arten zu § 1 Satz 2

1

2

3

Hymenoptera

Hautflügler

 

 

Apoidea spp.

Bienen und Hummeln
- alle heimischen Arten

+

 

Bembix spp.

Kreiselwespen
- alle heimischen Arten

+

 

Cembix spp.

Knopfhornwespen
- alle heimischen Arten

+

 

Formica aquilonia

Alpenwaldameise

+

 

Formica bruni

 

+

 

Formica exsecta

Große Kerbameise

+

 

Formica foreli

 

+

 

Formica forsslundi

 

+

 

Formica lugubris

Gebirgs-Waldameise

+

 

Formica nigricans

 

+

 

Formica polyctena

Kahlrückige Waldameise

+

 

Formica pratensis

 

+

 

Formica pressilabris

 

+

 

Formica rufa

Rote Waldameise

+

 

Formica truncorum

Strunkameise

+

 

Formica uralensis

Uralameise

+

 

Vespa crabro

Hornisse

+

 

 

Für die besonders geschützten Ameisen ist der allgemeine Schutz in § 42 BNatSchG erweitert worden. Danach dürfen Waldameisen und ihre Entwicklungsformen nicht der Natur entnommen oder gar getötet werden. Jeder Eingriff in die Neststruktur ist strengstens untersagt. Es besteht ein absolutes Besitz- und Vermarktungsverbot sowie ein Verkehrsverbot für Waldameisen.

 

"§ 42 Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten.

(1) Es ist verboten,

  1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
  2. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Teile oder Entwicklungsformen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu beschädigen oder zu vernichten,
  3. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen zu stören.
  4. Standorte wild lebender Pflanzen der streng geschützten Arten durch Aufsuchen, Fotografieren oder Filmen der Pflanzen oder ähnliche Handlungen zu beeinträchtigen oder zu zerstören.

(2) Es ist ferner verboten,

  1. Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten (Besitzverbote),
  2. Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 10 Abs. 2 Nr. 10 Buchstabe b und c
    1. zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern,
    2. zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder sonst zu verwenden (Vermarktungsverbote).

Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für

  1. Waren im sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30.September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind,
  2. Tiere und Pflanzen, die durch Rechtsverordnung nach § 52 Abs. 4 bestimmt sind."

 

Ausnahmen von § 42 für Not- und Rettungsumsiedelungen von bedrohten Waldameisenvölkern sowie für Formikarienhaltung regelt § 43 Abs. 8 Nr. 2/3 BNatSchG. Erforderliche Ausnahmegenehmigungen erteilen die nach Landesrecht zuständigen Behörden (Obere bzw. Untere Naturschutzbehörde).


"§ 43 Ausnahmen. ...

(8) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden können im Einzelfall weitere Ausnahmen von den Verboten des § 42 zulassen, soweit dies

  1. zur Abwendung erheblicher land-, forst-, fischerei-, wasser- oder sonstiger gemeinwirtschaftlicher Schäden,
  2. zum Schutz der heimischen Tier- und Pflanzenwelt oder
  3. für Zwecke der Forschung, Lehre oder Wiederansiedlung oder diesen Zwecken dienende Maßnahmen der Aufzucht oder künstlichen Vermehrung

erforderlich ist. ..."

 

Verstöße gegen die Artenschutzgesetze regeln in Abschnitt 9 BNatSchG § 65 Bußgeldvorschriften und § 66 Strafvorschriften

 

"Abschnitt 9. Bußgeld- und Strafvorschriften

 

 

§ 66 Strafvorschriften.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 65 Abs. 1, 3 Nr. 1 oder 3 oder Abs. 4 bezeichnete vorsätzliche Handlung gewerbs- oder gewohnheitsmäßig begeht.

(2) mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 65 Abs. 1, 3 Nr. 1 oder 3 oder Abs. 4 bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht, die sich auf Tiere oder Pflanzen einer streng geschützten Art bezieht.

(3) Wer in den Fällen des Absatzes 2 die Tat gewerbs- oder gewohnheitsmäßig begeht, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 2 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen."

 

 

 

 

 

Gesetz

über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und

die Erholung in der freien Natur

(Bayerisches Naturschutzgesetz - BayNatSchG)

 

Fassung vom 18. August 1998

 

Art. 6 a

 

Untersagung; Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen

 

(1)  der Verursacher eines Eingriffs ist verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen sowie unvermeidbare Beeinträchtigungen innerhalb einer zu bestimmenden Frist durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschafts-pflege auszugleichen, soweit es zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege erforderlich ist. Voraussetzung einer derartigen Verpflichtung ist, daß für den Eingriff in anderen Rechtsvorschriften eine behördliche Bewilligung, Erlaubnis, Genehmigung, Zustimmung, Planfeststellung, sonstige Entscheidung oder eine Anzeige an eine Behörde vorgeschrieben ist. Beeinträchtigungen sind auch vermeidbar,  wenn das mit dem Eingriff verfolgte Ziel auf andere zumutbare, die Natur und Umwelt schonendere Weise erreicht werden kann. Ausgeglichen ist ein Eingriff, wenn nach seiner Beendigung

keine erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigung des Naturhaushaltes zurückbleibt

und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist.

 

(7)   Bei Eingriffen in Natur und Landschaft durch Behörden, denen keine behördliche Entscheidung nach Absatz 1 vorausgeht, gelten die Absätze 1 bis 3  entsprechend.

 

 

Art. 16

Allgemeiner Schutz

 

(1)  Tiere dürfen nicht unnötig gefangen oder getötet werden.

 

(2)  Tiere dürfen nicht mutwillig beunruhigt oder belästigt werden.

 

(3)  Nichteinheimische Tiere dürfen nicht ausgesetzt oder in der freien Natur angesiedelt werden.

 

Rote Liste Bayern

 

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