Ameisenschutzwarte
LV Bayern e.V.
Naabweg
1, 92507 Nabburg
Rechtsgrundlagen
für den Ameisenschutz
Rechtsgrundlagen
für den Ameisenschutz
Seit Jahrzehnten befinden sich die Waldameisenbestände in starkem Rückgang; ihre Existenz ist somit zunehmend bedroht. In unseren Wäldern gibt es nur noch Restbestände der ehemals
sehr zahlreichen Vorkommen. Es ist dringend erforderlich diese Restbestände zu erhalten und vor allem bei Eingriffen in ihre Lebensräume die betroffenen Völker umzusiedeln.
Der Schutz der Waldameisen ist in folgenden Gesetzen und
Verordnungen verankert :
Alle Ameisen genießen als wild lebende Tierarten einen so genannten Mindestschutz. Dieser allgemeine Schutz ist in § 41 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 25. März 2002 (BGBl. III / FNA 791 - 8) geregelt.
"§ 41 Allgemeiner Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen.
(1) Die Länder erlassen Vorschriften über den Schutz der wild lebenden Tiere
und Pflanzen. Dabei ist insbesondere zu regeln,
soweit sich aus § 42 Abs. 1 kein strengerer Schutz ergibt.
(2) Die Länder treffen unter Beachtung des Artikels 22 der Richtlinie 92/43/EWG
und des Artikels 11 der Richtlinie 79/409 EWG sowie des Artikels 8 Buchstabe h
des Übereinkommens über die biologische Vielfalt vom 5. Juni 1992 (BGBl. 1993
II S.1471) geeignete Maßnahmen, um die Gefahren einer Verfälschung der Tier-
und Pflanzenwelt der Mitgliedstaaten durch Ansiedlung und Ausbreitung von
Tieren und Pflanzen gebietsfremder Arten abzuwehren. Sie erlassen insbesondere
Vorschriften über die Genehmigung des Ansiedelns
in der freien Natur. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Gefahr einer Verfälschung der Tier- und Pflanzenwelt der Mitgliedstaaten oder eine Gefährdung des Bestands oder der Verbreitung wild lebender Tier- oder Pflanzenarten der Mitgliedstaaten oder von Populationen solcher Arten nicht auszuschließen ist. Von dem Erfordernis einer Genehmigung sind auszunehmen
(3) Die Länder können weitere Vorschriften erlassen; sie
können insbesondere die Voraussetzungen bestimmen, unter denen die Entnahme von
Tieren oder Pflanzen wild lebender nicht besonders geschützter Arten aus der
Natur zulässig ist."
Die Hügel bauenden
Waldameisen zählen mit Ausnahme der Blutroten Raubameise (Formica
(Raptiformica) sanguinea) nach der Verordnung zur Neufassung der
Bundesartenschutzverordnung und zur Anpassung weiterer Rechtsvorschriften vom
16. Februar 2005 (BGBl. Jg.2005 Teil I Nr.11 S. 258 - 317) zu den besonders
geschützten Tierarten.
"Verordnung zur Neufassung der
Bundesartenschutzverordnung
und zur Anpassung weiterer Rechtsvorschriften
vom 16. Februar 2005
S. 258
Artikel 1
Verordnung zum Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten
(Bundesartenschutzverordnung - BArtSchV)
Abschnitt 1
Unterschutzstellung, Ausnahmen und Verbote
§ 1
Besonders geschützte und streng geschützte Tier- und Pflanzenarten
Die in Anlage 1 Spalte 2 mit einem Kreuz (+) bezeichneten Tier- und
Pflanzenarten werden unter besonderen Schutz gestellt. Die in Anlage 1 Spalte 3
mit einem Kreuz (+) bezeichneten Tier- und Pflanzenarten werden unter strengen
Schutz gestellt.
S. 263
Artikel 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt
die Bundesartenschutzverordnung vom 14. Oktober 1999 (BGBl. I S. 1955, 2073),
zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 8 des Gesetzes vom 25. März 2002 (BGBl. I
S. 1193) außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 16. Februar 2005
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Jürgen Trittin
Die Bundesministerin
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Renate Künast
S. 264
Anlage 1
(zu § 1)
Schutzstatus wild lebender Tier- und
Pflanzenarten
Erläuterungen zur Anlage 1
S. 273/274
Wissenschaftliche Bezeichnung |
Deutscher Name |
Besonders geschützte |
Streng geschützte |
1 |
2 |
3 |
|
Hymenoptera |
Hautflügler |
|
|
Apoidea spp. |
Bienen und Hummeln |
+ |
|
|
Kreiselwespen |
+ |
|
Cembix spp. |
Knopfhornwespen |
+ |
|
Formica aquilonia |
Alpenwaldameise |
+ |
|
Formica bruni |
|
+ |
|
Formica exsecta |
Große Kerbameise |
+ |
|
Formica foreli |
|
+ |
|
Formica forsslundi |
|
+ |
|
Formica lugubris |
Gebirgs-Waldameise |
+ |
|
Formica nigricans |
|
+ |
|
Formica polyctena |
Kahlrückige Waldameise |
+ |
|
Formica pratensis |
|
+ |
|
Formica pressilabris |
|
+ |
|
Formica rufa |
Rote Waldameise |
+ |
|
Formica truncorum |
Strunkameise |
+ |
|
Formica uralensis |
Uralameise |
+ |
|
Vespa crabro |
Hornisse |
+ |
|
Für die besonders
geschützten Ameisen ist der allgemeine Schutz in § 42 BNatSchG erweitert
worden. Danach dürfen Waldameisen und ihre Entwicklungsformen nicht der Natur
entnommen oder gar getötet werden. Jeder Eingriff in die Neststruktur ist
strengstens untersagt. Es besteht ein absolutes Besitz- und Vermarktungsverbot
sowie ein Verkehrsverbot für Waldameisen.
"§ 42 Vorschriften für besonders geschützte und
bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten.
(1) Es ist verboten,
(2) Es ist ferner verboten,
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.
(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für
Ausnahmen von § 42 für
Not- und Rettungsumsiedelungen von bedrohten Waldameisenvölkern sowie für
Formikarienhaltung regelt § 43 Abs. 8 Nr. 2/3 BNatSchG. Erforderliche
Ausnahmegenehmigungen erteilen die nach Landesrecht zuständigen Behörden (Obere
bzw. Untere Naturschutzbehörde).
"§ 43 Ausnahmen. ...
(8) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden können im Einzelfall weitere
Ausnahmen von den Verboten des § 42 zulassen, soweit dies
erforderlich ist. ..."
Verstöße gegen die
Artenschutzgesetze regeln in Abschnitt 9 BNatSchG § 65 Bußgeldvorschriften und
§ 66 Strafvorschriften
"Abschnitt 9.
Bußgeld- und Strafvorschriften
§ 66 Strafvorschriften.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft,
wer eine in § 65 Abs. 1, 3 Nr. 1 oder 3 oder Abs. 4 bezeichnete vorsätzliche
Handlung gewerbs- oder gewohnheitsmäßig begeht.
(2) mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft,
wer eine in § 65 Abs. 1, 3 Nr. 1 oder 3 oder Abs. 4 bezeichnete vorsätzliche
Handlung begeht, die sich auf Tiere oder Pflanzen einer streng geschützten Art
bezieht.
(3) Wer in den Fällen des Absatzes 2 die Tat gewerbs- oder gewohnheitsmäßig
begeht, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 2 fahrlässig, so ist die
Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu
einhundertachtzig Tagessätzen."
Gesetz
über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und
die Erholung in der freien Natur
(Bayerisches Naturschutzgesetz - BayNatSchG)
Fassung vom 18. August 1998
Art. 6 a
Untersagung; Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
(1) der Verursacher eines Eingriffs ist verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen sowie unvermeidbare Beeinträchtigungen innerhalb einer zu bestimmenden Frist durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschafts-pflege auszugleichen, soweit es zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege erforderlich ist. Voraussetzung einer derartigen Verpflichtung ist, daß für den Eingriff in anderen Rechtsvorschriften eine behördliche Bewilligung, Erlaubnis, Genehmigung, Zustimmung, Planfeststellung, sonstige Entscheidung oder eine Anzeige an eine Behörde vorgeschrieben ist. Beeinträchtigungen sind auch vermeidbar, wenn das mit dem Eingriff verfolgte Ziel auf andere zumutbare, die Natur und Umwelt schonendere Weise erreicht werden kann. Ausgeglichen ist ein Eingriff, wenn nach seiner Beendigung
keine erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigung des Naturhaushaltes zurückbleibt
und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist.
(7) Bei Eingriffen in Natur und Landschaft durch Behörden, denen keine behördliche Entscheidung nach Absatz 1 vorausgeht, gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.
Art. 16
Allgemeiner Schutz
(1) Tiere dürfen nicht unnötig gefangen oder getötet werden.
(2) Tiere dürfen nicht mutwillig beunruhigt oder belästigt werden.
(3) Nichteinheimische Tiere dürfen nicht ausgesetzt oder in der freien Natur angesiedelt werden.